Eine Scheidung beendet die Kfz-Versicherung nicht automatisch. Prüfen Sie, wer Versicherungsnehmer ist, auf wen das Auto zugelassen ist und wer es künftig fährt. Diese Aufgaben können auf mehrere Personen verteilt sein.

Für ein zugelassenes Auto muss der Halter eine Kfz-Haftpflichtversicherung haben. Fahrerkreis, jährliche Fahrleistung und Abstellort beeinflussen häufig den Beitrag. Welche Änderungen Sie melden müssen, steht im Vertrag und in den Tarifbedingungen.

Rollen bei der Kfz-Versicherung

Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsvertrag abgeschlossen. Der Halter nutzt das Auto auf eigene Rechnung und bestimmt tatsächlich über dessen Einsatz. Der Eigentümer besitzt das Fahrzeug. Als Fahrer gelten die Personen, die das Auto nutzen. Eine Person kann mehrere dieser Rollen übernehmen. Es können aber auch verschiedene Personen sein.

Die Pflicht zur Kfz-Haftpflicht trifft den Halter. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung sieht zugleich vor, dass Halter und Versicherungsnehmer unterschiedliche Personen sein können. Prüfen Sie deshalb den Versicherungsschein und die Fahrzeugpapiere. Vergleichen Sie die Angaben auch mit der Vereinbarung dazu, wer das Auto nach der Trennung übernimmt.

Geordnete Unterlagen und ein Autoschlüssel. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Fahrzeugnutzung und Vertragsangaben abgleichen

Prüfen Sie, ob die Vertragsangaben noch stimmen, wenn sich Hauptfahrer oder Wohnort ändern. Das gilt auch für den regelmäßigen Standort und die jährliche Fahrleistung. Das Alter der Fahrer kann ebenfalls für den Beitrag relevant sein, ebenso die berufliche Nutzung und der Arbeitsweg. Fragen Sie den Versicherer, welche Änderungen nach den geltenden Tarifbedingungen mitzuteilen sind, und lassen Sie sich die Anpassung schriftlich bestätigen.

Eine Scheidung gilt nicht automatisch als Gefahrerhöhung, also als Änderung, die das versicherte Risiko erhöht. Ob Sie eine bestimmte Änderung, etwa einen anderen Hauptfahrer oder einen neuen Standort, dem Versicherer melden müssen, hängt vom Einzelfall und vom Vertrag ab. Melden Sie die tatsächliche Nutzung offen, statt den Fahrerkreis oder die Kilometerleistung unverändert stehen zu lassen.

Halter- und Eigentümerwechsel klären

Wird das Auto auf den anderen geschiedenen Ehepartner zugelassen, muss der Halterwechsel der Zulassungsbehörde grundsätzlich unverzüglich gemeldet werden. Für die Umschreibung ist ein gültiger Versicherungsnachweis erforderlich. Achten Sie darauf, dass die Haftpflichtversicherung für das Auto ohne Unterbrechung weiterläuft.

Ein Eigentumswechsel und ein Halterwechsel sind verschiedene Vorgänge. Wird das versicherte Fahrzeug veräußert, sieht § 95 des Versicherungsvertragsgesetzes grundsätzlich vor, dass der Erwerber während seines Eigentums in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis eintritt. Der Versicherer muss den Übergang erst berücksichtigen, wenn er davon erfahren hat. Die Veräußerung ist unverzüglich anzuzeigen. Diese Regeln gelten nicht automatisch, wenn das Auto im Scheidungsverfahren intern aufgeteilt oder einem Ehepartner zugewiesen wird.

Wenn das versicherte Fahrzeug verkauft wird, dürfen der Erwerber und der Versicherer unter den Voraussetzungen von § 96 des Versicherungsvertragsgesetzes mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das ist ein Sonderfall für die Veräußerung des versicherten Fahrzeugs, kein allgemeines Kündigungsrecht wegen einer Scheidung.

Schadenfreiheitsklasse prüfen

Die Schadenfreiheitsklasse, kurz SF-Klasse, richtet sich nach dem bisherigen Schadenverlauf, also danach, ob Schäden gemeldet wurden. Sie ist nicht dasselbe wie ein fest zugesicherter Rabatt: Versicherer berechnen Beiträge nach ihren eigenen Tarifen und können einen übernommenen Schadenverlauf unterschiedlich einstufen.

Eine Übertragung zwischen Ehepartnern ist bei manchen Versicherern möglich. Es gibt dafür jedoch keine einheitliche Regel, die nach der Scheidung für alle Verträge gilt. Die Bedingungen können etwa eine Zustimmung der abgebenden Person, tatsächliche Nutzung des Autos oder eine bestimmte Dauer des Führerscheinbesitzes verlangen. Fragen Sie den Versicherer vorher schriftlich, ob er eine Übertragung nach dem Auszug oder der rechtskräftigen Scheidung akzeptiert und welche Nachweise nötig sind.

Bedenken Sie auch die Folgen für die Person, die die SF-Klasse abgibt: Die übertragenen schadenfreien Jahre zählen danach nicht mehr für ihren eigenen Schadenverlauf. Lassen Sie sich deshalb bestätigen, welche SF-Klasse der Empfänger tatsächlich erhält und wie der bisherige Vertrag eingestuft wird.

Zwei geparkte Autos als Symbol für Haftpflichtfragen. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Kündigung und Tarifwechsel

Die Scheidung allein begründet kein besonderes Kündigungsrecht. Für eine ordentliche Kündigung gelten Vertragslaufzeit, Versicherungsperiode und die vereinbarte Frist. § 11 des Versicherungsvertragsgesetzes regelt, wann sich Verträge verlängern und welche Kündigungsfristen gelten. Viele Kfz-Verträge haben eine Kündigungsfrist von einem Monat. Prüfen Sie den konkreten Vertrag, statt pauschal von einem festen Kündigungstermin auszugehen.

Ein eigenes Kündigungsrecht kann in anderen Fällen entstehen. Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne zugleich den Versicherungsschutz zu erweitern, sieht § 40 des Versicherungsvertragsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung vor. Bei einer Prämienerhöhung wegen einer Gefahrerhöhung nennt § 25 ein Kündigungsrecht, wenn die Prämie um mehr als zehn Prozent steigt oder der Versicherer den Schutz für die höhere Gefahr ausschließt. Diese Rechte hängen von den jeweiligen Voraussetzungen ab.

Beenden Sie den bestehenden Vertrag erst, wenn geklärt ist, wer das Fahrzeug künftig versichert und ab wann der neue Schutz gilt. Vergleichen Sie bei einem Wechsel neben dem Beitrag auch Selbstbeteiligung, Kaskoleistungen und die Einstufung des Schadenverlaufs.

Checkliste nach der Scheidung

  • Versicherungsschein, Beitragsrechnung, Versicherungsbedingungen und Fahrzeugpapiere nebeneinanderlegen.
  • Versicherungsnehmer, Halter, Eigentümer und künftige Hauptfahrer feststellen.
  • Fahrerkreis und jährliche Fahrleistung aktualisieren. Außerdem Standort, Arbeitsweg und private oder berufliche Nutzung aktualisieren.
  • Den Versicherer fragen, welche Änderungen gemeldet werden müssen und ab wann ein neuer Beitrag gilt.
  • Bei einem Halterwechsel die Zulassungsbehörde unverzüglich informieren und den Versicherungsnachweis sicherstellen.
  • Eine mögliche Übertragung der SF-Klasse samt Voraussetzungen und Folgen für die abgebende Person schriftlich klären.
  • Vor einem Wechsel den Schadenverlauf beim neuen Versicherer bestätigen lassen.

Wie stark sich der Beitrag nach einer Scheidung verändert, hängt unter anderem vom Tarif und vom Fahrzeug ab. Auch Wohnort, Schadenverlauf und Fahrerkreis spielen dabei eine Rolle.