Bei einer Probefahrt deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich Schäden ab, die anderen Menschen oder ihrem Eigentum entstehen. Schäden am Probefahrzeug sind nicht automatisch versichert. Eine Kaskoversicherung kann Schäden am Probefahrzeug übernehmen, wenn sie besteht und die Probefahrt einschließt.
Klären Sie vor der Fahrt, welcher Haftpflicht- und Kaskoschutz gilt und wie hoch die Selbstbeteiligung ist. Diesen Betrag tragen Sie bei einem versicherten Schaden selbst. Halten Sie schriftlich fest, wer im Schadenfall welche Kosten übernimmt.
Haftpflicht und Kasko trennen
Für zugelassene Fahrzeuge schreibt das Pflichtversicherungsgesetz eine Kfz-Haftpflichtversicherung vor. Sie übernimmt grundsätzlich berechtigte Forderungen anderer Personen, wenn beim Gebrauch des Autos Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden. Die gesetzliche Pflichtversicherung umfasst auch die Haftpflicht des Fahrers.
Die Haftpflichtversicherung des Probefahrzeugs bezahlt grundsätzlich keine Schäden am Fahrzeug selbst. Ob eine Teil- oder Vollkaskoversicherung dafür aufkommt, hängt davon ab, was im Vertrag steht. Klären Sie deshalb ausdrücklich, ob Kaufinteressenten bei einer Probefahrt mitversichert sind und welche Selbstbeteiligung gilt.
Wer für den Schaden haftet und welche Versicherung zahlt, sind zwei verschiedene Fragen. Nach dem Straßenverkehrsgesetz kann der Halter für Schäden haften, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Auch der Fahrer kann ersatzpflichtig sein, wenn er den Schaden verschuldet hat. Unfallhergang, Vereinbarungen und Versicherungsbedingungen beeinflussen, wie sich das im Einzelfall auswirkt.

Händler und Privatverkauf
Nach Angaben des ADAC ist eine Vollkaskoversicherung bei Händlerfahrzeugen üblich. Das Gesetz schreibt sie nicht vor; ob sie für ein bestimmtes Auto gilt, sollten Sie beim Händler erfragen. Fragen Sie beim Händler genau nach, was versichert ist, und lassen Sie sich die Selbstbeteiligung sowie die Regelung für weitere Kosten schriftlich bestätigen.
Bei einem privaten Verkauf sollten Sie besonders genau nachfragen, ob eine Kaskoversicherung besteht und ob sie Ihre Probefahrt einschließt. Eine schriftliche Vereinbarung kann festhalten, wer die Selbstbeteiligung trägt und ob der Verkäufer weitere Kosten, etwa wegen einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts, verlangen will. Die Vereinbarung ersetzt nicht die Prüfung der Versicherungspolice.
Dokumentieren Sie vor der Fahrt gemeinsam vorhandene Schäden. So lässt sich später besser zuordnen, ob eine Beschädigung schon vorher bestand oder während der Probefahrt entstanden ist.
Fahrerlaubnis und Erlaubnis
Sie benötigen die für das Fahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis und die Erlaubnis des Halters, das Auto zu fahren. Wer ohne erforderliche Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar. Auch für den Halter kann es strafbar sein, eine solche Fahrt anzuordnen oder zuzulassen.
Vertragsbedingungen können außerdem festlegen, wer das Fahrzeug führen darf und welche Nutzung versichert ist. Fragen Sie nach, ob Altersgrenzen oder Einschränkungen für weitere Fahrer gelten. Bei Verstößen können Folgen für Versicherungsnehmer oder Fahrer entstehen. Auch nach einem Verstoß können geschädigte Dritte Ersatz erhalten. Entscheidend sind die konkrete Police und die Umstände des Falls.
Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung der Versicherung nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Ob und in welcher Höhe das geschieht, hängt von der Versicherungsart, den Bedingungen und dem Einzelfall ab.
Nicht zugelassene Fahrzeuge
Ein nicht zugelassenes Auto darf nur unter den dafür geltenden Voraussetzungen auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Für eine Probefahrt mit rotem Kennzeichen müssen unter anderem das Kennzeichen und eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegen. Nur bestimmte berechtigte Stellen und Gewerbetreibende erhalten rote Kennzeichen. Die Fahrt muss ebenfalls dokumentiert werden.
Für ein Kurzzeitkennzeichen gelten eigene Voraussetzungen. Je nach Fahrzeug brauchen Sie eine Genehmigung sowie gültige Nachweise für Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung. Die nötige Haftpflichtversicherung muss ebenfalls bestehen.
Die Kennzeichenregeln klären, ob die Fahrt zulässig ist. Sie belegen nicht, dass das Fahrzeug vollkaskoversichert ist. Fragen Sie daher auch bei einem nicht zugelassenen Wagen gesondert nach dem Schutz für Schäden am Fahrzeug selbst.

Vor der Fahrt schriftlich klären
Halten Sie die wichtigsten Vereinbarungen fest, bevor Sie den Schlüssel übernehmen:
- Wer darf fahren, und ist die Fahrt von der Versicherung gedeckt?
- Besteht neben der Haftpflicht eine Teil- oder Vollkasko, die diese Probefahrt einschließt?
- Wie hoch ist die Selbstbeteiligung, und wer trägt sie im Schadenfall?
- Kann der Halter oder Händler wegen einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts oder aus anderen Gründen weitere Kosten verlangen?
- Welche Schäden am Auto gibt es bereits? Welche Strecke fahren Sie, und wann geben Sie es zurück?
Lassen Sie offene Punkte vom Halter oder Händler beantworten. Wenn niemand bestätigen kann, dass die Probefahrt versichert ist, klären Sie den Schutz vor der Fahrt mit dem Versicherer oder verzichten Sie zunächst darauf.


