Sichern Sie nach einem Todesfall gemeinsam die Versicherungsunterlagen und ordnen Sie sie nach Verträgen. Melden Sie dem Versicherer zeitnah, wenn möglicherweise ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung besteht. Welche Nachweise der Versicherer braucht, hängt von der Versicherungsart und den Vertragsbedingungen ab. Eine einheitliche gesetzliche Unterlagenliste gibt es nicht.

Melden Sie dem Versicherer zunächst den Todesfall als möglichen Versicherungsfall, also als Ereignis, für das der Vertrag eine Leistung vorsieht. Verwenden Sie dafür die Angaben, die Ihnen vorliegen. Fragen Sie den Versicherer anschließend, welche Nachweise er benötigt und ob er Originale verlangt. So halten Sie Fristen ein und versenden keine unnötigen Unterlagen.

Unterlagen gemeinsam sichern

Legen Sie einen Ordner oder eine Mappe für Versicherungsangelegenheiten an. Sammeln Sie darin Versicherungsscheine und Nachträge. Legen Sie auch Beitragsmitteilungen und Schreiben der Versicherer dazu. Ein Versicherungsschein, auch Police genannt, dokumentiert den Vertrag. Die Versicherungsnummer hilft dem Versicherer, den Vertrag zu finden.

Ein Inhaltsverzeichnis, auch Register genannt, erleichtert die Übersicht. Ordnen Sie die Dokumente nach Versicherer oder Versicherungsart und trennen Sie Vertragsunterlagen von Nachlasspapieren. Wenn Sie ein Original herausnehmen, notieren Sie im Ordner, wer es wann und wohin mitgenommen hat. Bewahren Sie außerdem Kopien der verschickten Dokumente und Nachweise über Ihre Meldungen auf.

Für jeden Vertrag sollten Sie festhalten, wer Versicherungsnehmer ist, wer versichert ist und wer eine mögliche Leistung erhalten soll. Diese Rollen können auseinanderfallen. Notieren Sie auch offene Fragen, etwa ob ein Vertrag weiterläuft oder welche Person als neue Versicherungsnehmerin oder neuer Versicherungsnehmer eingetragen werden soll.

Geordnete Unterlagen und ein Autoschlüssel. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Todesfall rasch melden

Nach § 30 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss der Versicherungsnehmer einen eingetretenen Versicherungsfall unverzüglich melden, sobald er davon Kenntnis hat. Auch eine andere Person, die Anspruch auf die Versicherungsleistung hat, muss den Versicherungsfall melden. Das Gesetz setzt dafür keine allgemeine Frist von 24, 48 oder 72 Stunden fest. Einzelne Vertragsbedingungen können jedoch eigene Fristen enthalten.

Melden Sie den Todesfall deshalb so bald wie möglich, wenn eine Leistung oder die Fortführung eines Vertrags betroffen sein könnte. Für eine erste Mitteilung reichen oft Name, Sterbedatum und Versicherungsnummer, sofern Sie diese zur Hand haben. Fragen Sie nach der konkreten Liste der benötigten Unterlagen und dem bevorzugten Übermittlungsweg. Eine erste Nachricht per E-Mail ersetzt nicht automatisch die Nachweise, die der Versicherer anschließend verlangt.

Nach § 31 VVG darf der Versicherer erforderliche Auskünfte und Belege anfordern, sofern deren Beschaffung zumutbar ist. Daraus folgt keine pauschale Pflicht, bei jeder Versicherung dieselben Dokumente einzureichen. Schicken Sie deshalb keine Originale ungeprüft ab. Fertigen Sie Kopien an und lassen Sie sich bestätigen, wenn ein Original tatsächlich erforderlich ist.

Diese Dokumente sollten Sie trennen

Sortieren Sie die Unterlagen zunächst in sechs Gruppen:

  1. Verträge: Versicherungsschein, Nachträge, Versicherungsnummer und aktuelle Vertragsübersicht.
  2. Bedingungen und Schreiben: Allgemeine Versicherungsbedingungen und konkrete Tarifbedingungen. Dazu kommen Beitragsmitteilungen und bisherige Korrespondenz.
  3. Todesfallnachweise: Sterbeurkunde sowie weitere ärztliche oder amtliche Bescheinigungen, wenn der Versicherer sie verlangt oder der Todesumstand für den Anspruch wichtig ist.
  4. Personen und Auszahlung: Angaben zu Versicherungsnehmer, versicherter Person und möglichen Bezugsberechtigten sowie Kontodaten.
  5. Nachlass: Testament und Erbnachweis, getrennt von Unterlagen zu einem möglichen Bezugsrecht.
  6. Bearbeitungsverlauf: Kopien der Meldungen, Versand- und Eingangsbestätigungen, Ansprechpartner und notierte Fristen.

Nutzen Sie die sechs Gruppen zum Sortieren. Das Gesetz begründet für diese sechs Sortiergruppen keine pauschale Pflicht, alle Unterlagen einzureichen. Welche Unterlagen der Versicherer für den konkreten Vertrag braucht, erfahren Sie dort. Bei einer Lebensversicherung nennt der Bund der Versicherten beispielsweise Versicherungsschein, Sterbeurkunde und je nach Fall einen Nachweis zur Todesursache als mögliche Belege. Daraus entsteht keine Pflicht, jedes dieser Dokumente bei jeder Police einzureichen.

Bezugsrecht und Erbe prüfen

Bei einer Lebensversicherung entscheidet die Erbenstellung nicht automatisch darüber, wer die Todesfallleistung erhält. Eine bezugsberechtigte Person, also jemand, den der Vertrag für die Auszahlung nennt, kann selbst Anspruch auf die Leistung haben. Nach § 159 VVG erhält eine Person, die widerruflich als bezugsberechtigt benannt ist, dieses Recht grundsätzlich mit Eintritt des Versicherungsfalls. Bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht gelten andere Regeln. Für die Auslegung kommt es auch auf § 160 VVG und die Vertragsunterlagen an.

Bewahren Sie deshalb Versicherungsschein und Unterlagen zum Bezugsrecht getrennt von Testament und Erbnachweis auf. Für bestimmte Vorgänge brauchen Sie möglicherweise einen Erbnachweis, der jedoch nicht automatisch beweist, dass eine Person als bezugsberechtigt eingetragen ist. Lassen Sie den Versicherer klären, welche Nachweise für den jeweiligen Anspruch erforderlich sind.

Taschenrechner und Autoschlüssel zur eigenen Kostenplanung. (KI-Symbolbild)
KI-generiertes Symbolbild

Verträge nach Versicherungsart prüfen

Was nach einem Todesfall mit einem Versicherungsvertrag passiert, hängt von der Versicherungsart ab. Prüfen Sie daher die Bedingungen des konkreten Vertrags und fragen Sie den Versicherer nach Fortführung, Änderung oder Beendigung.

Versicherungsart Was Sie prüfen sollten
Lebensversicherung Wer ist bezugsberechtigt, und welche Nachweise verlangt der Versicherer für die Leistung?
Private Krankenversicherung Sind Angehörige mitversichert, und soll der Vertrag fortgesetzt werden? § 207 VVG gibt versicherten Personen unter den dort genannten Voraussetzungen zwei Monate nach dem Tod Zeit, die Fortsetzung zu erklären und eine künftige Versicherungsnehmerin oder einen künftigen Versicherungsnehmer zu benennen.
Gesetzliche Krankenversicherung Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet nach § 190 SGB V mit dem Tod. Informieren Sie die Krankenkasse und klären Sie Beitragsfragen sowie die Absicherung von Angehörigen.
Kfz-Versicherung Wer wird Eigentümer oder Halter des Fahrzeugs, wer nutzt es weiter und welche Schritte verlangt der Versicherer? Halten Sie Versicherungsschein, Fahrzeugunterlagen und Nachlassnachweise bereit. Fortführung und Änderungen hängen vom konkreten Vertrag und den Umständen ab.
Hausrat- und Wohngebäudeversicherung Wird die Wohnung oder das Gebäude weiter genutzt, übernommen oder aufgelöst? Prüfen Sie Bedingungen und Fristen für eine Fortführung oder Änderung.
Haftpflicht- und Unfallversicherung Klären Sie, welche Personen versichert sind, ob ein Todesfall einen Versicherungsanspruch auslöst und welche besonderen Meldefristen und Belege gelten.

Gerade bei Hausratversicherungen können die Bedingungen voneinander abweichen. Verbraucherinformationen nennen teilweise kurze Übergangszeiten, während einzelne Verträge für bestimmte mitversicherte Personen längeren Schutz vorsehen. Übernehmen Sie keine Frist aus einem anderen Vertrag für Ihre Police.

Bei einer Kfz-Police sollten Sie dem Versicherer zeitnah mitteilen, wer das Fahrzeug künftig besitzt und nutzt. Legen Sie die Versicherungsunterlagen nicht beiseite, bevor geklärt ist, ob der Vertrag angepasst oder fortgeführt werden muss. Welche Änderungen erforderlich sind, richtet sich nach dem Vertrag und der tatsächlichen Situation.

Fristen richtig einordnen

Jede Frist gilt für einen bestimmten Vorgang. „Unverzüglich“ in § 30 VVG bedeutet, dass die Meldung ohne schuldhaftes Zögern erfolgen soll. Es ist keine einheitliche Stundenfrist für alle Todesfallmeldungen. Prüfen Sie zusätzlich die Fristen in den konkreten Versicherungsbedingungen, etwa bei einer Unfallversicherung.

Die Zweimonatsfrist aus § 207 VVG betrifft das dort geregelte Recht versicherter Personen, ein durch den Tod der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers endendes Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Sie gilt nicht als allgemeine Frist für sämtliche Versicherungsverträge.

Verwechseln Sie diese Versicherungsfristen auch nicht mit Regelungen zur Hinterbliebenenrente. Ein möglicher Vorschuss der Deutschen Rentenversicherung betrifft die gesetzliche Rentenleistung und ersetzt weder die Meldung an private Versicherer noch deren Nachweisverfahren.